KÜNDIGUNG & BEENDIGUNG

I n Betrieben mit regelmäßig mehr als fünf bzw. zehn Beschäftigten genießen alle Arbeitnehmer nach sechsmonatigem Bestehen ihres Arbeitsverhältnisses den allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes. Das Arbeitsverhältnis ist somit sowohl bei fristloser als auch bei fristgerechter Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen kündbar. Ob solche Gründe vorliegen, kann der Arbeitnehmer im Wege einer Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.

Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitsgericht vorliegen. Dabei überprüft das Arbeitsgericht auch sonstige formale Regeln der Kündigung wie z. B. die korrekte Anhörung des Betriebsrats oder die korrekte Einhaltung der Kündigungsfrist. Neben diesem allgemeinen Kündigungsschutz genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen besonderen Kündigungsschutz, beispielsweise Betriebsräte, Schwerbehinderte oder Schwangere.

In vielen Fällen lässt sich auch eine einvernehmliche Regelung erzielen, indem der Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindung ausgeglichen wird. Hierbei bedarf es besonderer Sorgfalt, um etwaige Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden.

 

Meine Kompetenzen:

  • Beratung in Fragen der Altersteilzeit
  • Vorbereitung, Planung und Abwehr von Kündigungen
  • Beratung zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen
  • Führung der Aufhebungs- und Abwicklungsverhandlungen
  • Coaching bei der Führung von Aufhebungsverhandlungen und Vorfertigung außergerichtlicher Korrespondenz
  • Gestaltung von Abwicklungsvereinbarungen und Aufhebungsverträgen
  • Entwurf und Kontrolle von Arbeitszeugnissen
  • Beratung zum Umgang mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Kündigungsrechtsstreitigkeiten
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Verfahren vor den Integrationsämtern oder den Bezirksregierungen